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IQBattle

Eine Zusammenfassung und einige Tipps für Betroffene von Betroffenen



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Eines vorneweg: ich bin weder Anwalt noch Jurist. Ich gebe im Folgenden nur meine Erfahrungen und meine Meinung über den IQ-Test des Herrn Reisener wieder. Dies stellt daher keine Rechtsberatung dar. Die Informationen sind nicht bindend. Jeder muss für sich selbst zu entscheiden, wie er handelt. Wer sich über sein Vorgehen nicht sicher ist, sollte ggf. einen Anwalt konsultieren, um weitere Schritte zu planen (sofern Herr Reisener seinen angeblichen Anspruch gerichtlich durchsetzen will).

Inhalt:

Es geht um den auf der Webseite www.iqbattle.de angebotenen IQ-Test. Dieser soll nach Meinung des Anbieters 30,- EUR kosten. Fraglich ist, ob der Anbieter diese Forderung zu Recht stellt. Darauf möchte ich im Folgenden näher eingehen.

Anbieter:

Zunächst wurde der Test im Januar 2006 von der Firma „Affilix LTD“ angeboten. Diese Firma wurde am 29.11.2005 unter dem Namen „Affilix Consulting LTD“ gegründet und am 28.12.2005 umbenannt. Irgendwann fand dann ein Anbieterwechsel statt. Wann dies genau geschah, lässt sich nur schwer rekonstruieren; es muss irgendwann Ende Januar – Anfang Februar 2006 gewesen sein. Dies ist insofern interessant, weil nur der jeweilige Anbieter des Testes Inhaber der (angeblichen) Forderung in Höhe von 30,- EUR ist.
Heutiger Anbieter des Testes ist die Firma „Netstrategies LTD“. Diese Firma wurde am 28.01.2006 gegründet. Von dieser Firma haben auch alle Betroffenen die Rechnungen erhalten; was insofern verwunderlich ist, dass selbst Testteilnehmer aufgefordert wurden, die 30,- EUR zu zahlen, die den Test zu einem Zeitpunkt durchgeführt haben, als diese Firma noch gar nicht existierte!!
(Beweis: www.companieshouse.gov.uk/ und Seite 13 & 16 der angehängten Datei „iq_battle.pdf)

Ich werde den Anbieter des IQ-Testes im Folgenden nur „Herr Reisener“ nennen. Dieser Phillip Reisener ist der Director der beiden eben genannten Firmen.

Interessantes Detail am Rande: eine Limited ist eine englische Kapitalgesellschaft mit Haftungsprivileg. Sie ist eine juristische Person und als solche Träger von Rechten und Pflichten; sie kann klagen und verklagt werden. Das Stammkapital beträgt mindestens 1 Pfund. Die Gesellschaft haftet in der Regel nur mit ihrem Stammkapital. Eine persönliche Haftung des Directors ist nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen möglich. Auf Grund der Rechtssprechung des Eugh ist es für EU-Bürger möglich, derartige Gesellschaften im gesamten EU-Gebiet zu betreiben. Dies bedeutet für uns Betroffene, dass wir im Falle der Geltendmachung unserer Kosten der Rechtsverfolgung im Falle eines Schuldspruches leer ausgehen werden, da nicht zu vermuten ist, dass die Gesellschaft über ausreichend Kapital verfügt, um unsere Forderung zu befriedigen.
(sprich: wenn ihr einen Anwalt einschalten wollt und keine Rechtschutzversicherung habt, dann dürfte euer Versuch scheitern, die Anwaltskosten von Herrn Reisener zurückzufordern. Ihr müsstet also den Anwalt aus eigener Tasche zahlen!)

Anzuwendendes Recht:

Diese Frage ist nicht so einfach zu beantworten. Angesichts der deutschen Betriebsstätte als auch der deutschen Steuernummer dürfte für Verbraucher aus Deutschland DEFINITIV deutsches Zivilrecht zur Anwendung kommen!
Für Kunden aus Österreich und der Schweiz gilt jeweils deren Zivilrecht. Die entsprechenden Hinweise findet ihr nach den Ausführungen zur Rechtslage in Deutschland!

Kosten des Testes:

Hier ist zu unterscheiden zwischen Testteilnehmern, die den Test im Januar 2006 durchgeführt haben und zwischen denen, die ihn ab Februar 2006 durchgeführt haben:

Testteilnehmer bis Januar 2006

Wie der Threadstarter im Forum www.postpla.net am 07.02.2006 geschrieben hat, waren zu diesem Zeitpunkt die Kosten von 30,- EUR bereits auf der Seite www.iqbattle.de vermerkt.
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Allerdings gibt es mehrere Leute, die behaupten, dass der Test im Januar 2006 noch kostenlos war. Als Beweise dienen ein Screenshot der URL 213.83.55.150/promo.html , wo der Test im Browserfenster als „Gratis“ deklariert wurde (Beweis: Seite 16 der Datei „iq_battle.pdf) sowie Ergebnisse aus Suchmaschinen, wo in den AGB des Herrn Reisener kein Hinweis auf die Kostenpflicht enthalten war:
http://216.109.124.98/search/cach... ...
www.gigablast.com/get?q=www.iqbattle&c=main&rtq=0&d=89238162810
Hierbei ist wiederum zu beachten, dass Herr Reisener seine AGB im Zeitraum Januar – März 2006 mehrfach geändert hat. Es lässt sich nicht mehr nachvollziehen, wann die einzelnen Änderungen durchgeführt wurden. Da Herr Reisener jedoch im Falle einer gerichtlichen Geltendmachung seiner (angeblichen) Forderung von 30,- EUR in der Beweispflicht ist, dürften diese Beweise seinen Sachvortrag erschüttern. Es dürfte ihm daher nicht möglich sein, den Testteilnehmern vom Januar 2006 die Kostenpflicht seines Angebotes nachzuweisen!!

Darüber hinaus gibt es weitere Indizien, die für ein kostenloses Angebot sprechen: bis mindestens 07.03.2006 kam man auf die Seite www.iqbattle.de , wenn man beispielsweise bei google nach einem „Gratis IQ Test“ suchte (Beweis: Posting #308 im Thread im postpla.net - Forum).
Selbst heute landet man über den Umweg www.iqtest.biz auf dem Angebot des Herrn Reisener!

Sofern also Testteilnehmer vom Januar 2006 eine Zahlungsaufforderung von Herrn Reisener bekommen, so kann dieser zusätzlich mit dem Argument widersprochen werden, dass man lediglich an einem kostenlosen Angebot teilgenommen hat und nachträgliche Änderungen des Angebotes nicht dazu führen, eine Leistungspflicht zu begründen!
(Wenn ein Anbieter aufgrund der Gestaltung seiner Homepage nicht davon ausgehen darf, dass der Kunde mit einer "Registrierung", "Anmeldung" o.ä. einen Vertragsschluss beabsichtigt, dann kann sich der "Nichtkunde" darauf berufen, dass kein Vertrag geschlossen wurde. Es obliegt dann dem Anbieter, der das Entgelt fordert, den Vertragsschluss zu beweisen. Wenn z.B. nur an einer für den Kunden nur mit einer Lupe auffindbaren Stelle auf die Kostenpflichtigkeit hingewiesen wird, ansonsten mehrfach von einem Gratis-Dienst gesprochen wird, wird der Anbieter eine Registrierung nicht als auf den Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrags gerichtete Willenserklärung verstehen dürfen. Vgl. dazu etwa das Urteil des AG München vom 25.07.2005; Aktenzeichen: 163 C 13423/05).

Testteilnehmer ab Februar 2006

Hier stellt sich meiner Meinung nach die Rechtslage wie folgt dar:

Es ist tatsächlich ein Dienstleistungsvertrag zwischen dem Testteilnehmer und Herrn Reisener zu Stande gekommen. Für einen wirksamen Abschluss eines Vertrages sind 2 übereinstimmende Willenserklärungen; Angebot & Annahme erforderlich (§§ 145 ff. BGB)

Das Angebot wurde dadurch getätigt, dass der Testteilnehmer das Anmeldeformular ausfüllt. essentialia negotii dürften in diesem Fall der versprochene Dienst und der Preis sein. Auch wenn der Kostenhinweis auf dem Anmeldeformular derart versteckt ist, dass er nur durch herunterscrollen zu entdecken ist, so war er leider trotzdem enthalten. Somit stellt das Abschicken des Anmeldeformulars tatsächlich ein rechtswirksames Angebot dar.
Die Annahme des Angebotes erfolgt nach der Rechtsauffassung des Herrn Reisener durch seine Bestätigungsmail. Dies halte ich insoweit für problematisch, dass in der Mail bereits von einem geschlossenen Vertrag gesprochen wird. Allerdings kommt spätestens durch die Bereitstellung des Testes für den Einzelnen tatsächlich ein Vertrag durch konkludentes Handeln zu Stande.

(Falls jemand die Bestätigungsmail nicht mehr hat, im Januar 2006 lautete sie wie folgt:
„Hallo xxx, vielen Dank für Deine Teilnahme am IQBattle. Für den Fall, dass du deinen Browser vor dem Start des Tests geschlossen hast, ist hier nochmal der Link zum Starten des IQBattles: http://www.iqbattle.de/testnew.php?userid=xxxx&key=xx...
Dein IQBattle-Team
-----------------------------------------------------------------
IQBattle.de ist ein Projekt der Affilix Ltd und Oellerich & Spurk GdbR

Wenn du noch Fragen hast oder weitere Informationen benötigst, kannst du einfach eine E-Mail an uns schicken (support@iqbattle.de)“
)

Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, zu welchem die Annahme unter normalen Umständen erwartet werden kann bzw. bis zum Ende der vom Anbieter gesetzten Frist. Eine Frist ist dem Formular nicht zu entnehmen; die Bestätigungsmail kam jedoch unverzüglich nach dem Abschicken des Anmeldeformulars.
Besondere Formvorschriften existieren für ein derartiges Rechtsgeschäft nicht.

Auf Grundlage dieses Vertrages hat Herr Reisener tatsächlich einen Anspruch auf die von ihm geforderten 30,- EUR.

Möglichkeiten zur Anfechtung des Vertrages:

Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen

Der Anbieter von Dienstleistungen im Internet hat umfangreiche Informationspflichten hinsichtlich der angebotenen Dienstleistung und er ist darüber hinaus verpflichtet, seine Kunden gesondert auf das ihnen gesetzlich zustehende Widerrufsrecht zu belehren. Die Rechtsgrundlage ist die BGB-Informationspflichten-Verordnung - BGB-InfoV. Auf deren Grundlage wurden die sogenannten E-Commerce – Richtlinien erlassen. Diese habe ich im Thread im postpla.net – Forum im Beitrag #950 zitiert.

Herr Reisener lässt sich die AGB nur durch Haken setzen bestätigen. Darüber hinaus ist der Kostenhinweis am untersten Ende des Anmeldeformularen versteckt; und zwar so, dass er nur durch Herunterscrollen zu entdecken ist. Zum Abschicken der Anmeldung ist aber dieses Herunterscrollen gerade nicht erforderlich. Dies führt dazu, dass es sehr leicht zu übersehen ist - wie auch die Praxis zeigt! Ein eindeutiger Verstoß gegen die Richtlinie!! (siehe auch mein Beitrag #1123 im postpla.net – Forum)
(Beweis: Seite 14 der Datei „iq_battle.pdf)
Darüber hinaus enthält auch die Bestätigungsmail des Herrn Reisener weder einen Hinweis auf die Kostenpflicht der Dienstleistung noch über das Widerrufsrecht. Aber SPÄTESTENS hier hätte sie hingemusst, um die Anforderungen der Richtlinie zu erfüllen!!
Da Herr Reisener seiner Verpflichtung nach §§ 312b, 312c BGB nicht ausreichend nachgekommen ist und die Testteilnehmer nicht in der vorgeschriebenen Form über das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen informiert hat, steht jedem Testteilnehmer ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu.
In Folge der Nichtbeachtung der allgemeinen Informationspflichten entsteht ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht des Testteilnehmers (§ 1 der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-Informationspflichten-Verordnung - BGB-InfoV)
Die der gesetzlichen Regelung entgegenstehenden Bestimmungen in den AGB des Herrn Reisener sind insofern unwirksam!! (§ 307 BGB)

Anfechtung wegen Irrtum

Gemäß § 119 BGB kann derjenige, wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

Auch diese Norm dürfte im vorliegenden Fall anwendbar sein für denjenigen, der bei Abgabe seiner Willenserklärung auf Grund des Aufbaus der Seite, der Hinweise in den Suchmaschinen o.ä. davon ausgehen musste, an einem kostenlosen Test teilzunehmen. Hätte man gewusst, dass der Test 30 EUR kosten soll, hätte man nie und nimmer an dem Test teilgenommen. der Hinweis auf die 30 EUR ist nachweislich nur dann zu erkennen, wenn man das Anmeldeformular nach unten scrollt.
(Beweis: Seite 14 der Datei „iq_battle.pdf)
(Rechtssprechung: Wenn ein Anbieter aufgrund der Gestaltung seiner Homepage nicht davon ausgehen darf, dass der Kunde mit einer "Registrierung", "Anmeldung" o.ä. einen Vertragsschluss beabsichtigt, dann kann sich der "Nichtkunde" darauf berufen, dass kein Vertrag geschlossen wurde. Es obliegt dann dem Anbieter, der das Entgelt fordert, den Vertragsschluss zu beweisen. Wenn z.B. nur an einer für den Kunden nur mit einer Lupe auffindbaren Stelle auf die Kostenpflichtigkeit hingewiesen wird, ansonsten mehrfach von einem Gratis-Dienst gesprochen wird, wird der Anbieter eine Registrierung nicht als auf den Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrags gerichtete Willenserklärung verstehen dürfen. Vgl. dazu etwa das Urteil des AG München vom 25.07.2005; Aktenzeichen: 163 C 13423/05).

Gemäß § 121 BGB muss die Anfechtung der Willenserklärung unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Also üblicherweise ab Eingang der Rechnung

Problematisch könnte sein, dass Herr Reisener in diesen Fällen Schadensersatz nach § 122 BGB fordern. Der Umfang des Schadensersatzanspruches ist jedoch auf den Schaden begrenzt, "den der andere dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat."
Es ist für mich zwar nicht ersichtlich, welchen Schaden Herr Reisener hier geltend machen könnte. Aber man weiß ja nie!!

Anfechtung wegen Täuschung

Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist, kann die Erklärung gemäß § 123 BGB anfechten. Vorteil dieser Anfechtung ist der, dass Herr Reisener keinen Schadensersatz nach § 122 BGB verlangen kann.

Allerdings bin ich mir nicht sicher, ob die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 123 BGB gegeben sind. Die Tatsache, dass in Suchmaschinen für einen Gratistest geworben wird und der versteckte Kostenhinweis am untersten, nicht sofort einsehbaren Ende des Anmeldeformulares sind sicher Indizien für eine Täuschung. Inwieweit diese ausreichend sind, kann ich nicht beurteilen. Dies ist im Streitfall Ermessenssache des Richters.

Wirkung der Anfechtung des Vertrages

Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen. (§ 142 (1) BGB)
Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. (§ 355 (1) BGB)

Reaktion des Herrn Reisener

Üblicherweise antwortet Herr Reisener auf per Email verschickte Widerrufe mit einer Standartmail, die wie folgt aussieht:

„Wir haben Ihre Beanstandung erhalten und erwidern hierauf wie folgt:
Sie haben sich nachweislich am IQBattle angemeldet, der Start des Tests wurde über Ihre E-Mailadresse ausgelöst. Ein Widerruf ist leider nicht möglich, wenn der Test bereits angesehen bzw. gestartet wurde, oder 2 Wochen nach Vertagsabschluss (Anmeldung) verstrichen sind
- Dies ist bei Ihnen der Fall !
Schauen Sie bitte in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf www.iqbattle.de.
Besondere Hinweise: Ihr Widerrufsrecht bezüglich der Dienstleistung erlischt vorzeitig, wenn die NetStrategies Ltd. mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben.
Der Dienstleistungsvertrag ist rechtswirksam zu Stande gekommen. Soweit Sie sich darauf berufen, aufgrund Verbraucherschutzrecht fehle es an wirksamen Zu-Stande-Kommen, ist dem zu entgegnen, dass das Gesetz ausdrücklich den Vertragsschluss über das Internet als Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr anerkennt. Soweit sie sich im einzelnen darüber beschweren, wir seien unseren verbraucherschutzrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen, ist dies unzutreffend. Selbst verständlich wurden Sie über alle relevanten Parameter des Vertrages informiert, so unter anderem auch darüber, dass ihnen ein Widerrufsrecht zusteht, das allerdings dadurch wegfällt, wenn sie die Dienstleistungen sofort in Anspruch nehmen. Ein rechtzeitiger Widerruf ist bei uns nicht eingegangen, deswegen haben wir uns erlaubt haben unsere Rechnung zu erstellen, wie dies in allen Wirtschaftsbreichen üblich und in den Teilnahmebedingungen, die Sie ausdrücklich akzeptiert haben, auch geregelt worden ist.
Auf der Anmeldeseite unten finden Sie die Preisangabe in hervorgehobener Form.
Dieser Betrag, der auch als inkl. Mehrwertsteuer gekennzeichnet ist, wurde Ihnen auch in Rechnung gestellt. Desweiteren ist ein Kostenhinweis in den AGB enthalten. Bei Ihrer Bestellung haben Sie erklärt, dass sie die Teilnahmebedingungen akzeptiert haben.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine qualitativ hochwertiger IQ-Test, bei dem sogar noch eine Tabelle geführt wird, um einen unmittelbaren Vergleich der Kontrahenten zu ermöglichen, keine Dienstleistung sein kann, die erfahrungsgemäß entgeltlos möglich ist.
Gratis erhalten aber haben Sie selbstverständlich die Anmeldung zur Teilnahme am Gewinnspiel, für dessen Ausgang wir Ihnen viel Erfolg wünschen.

Unter diesen Umständen können wir Ihre Einwendung nicht nachvollziehen. Wir fordern Sie daher auf die Rechnung fristgerecht zu bezahlen, um weitereKosten zu vermeiden.
Ihr NetStrategies Support Team“


Diese Antwortmail, bei der üblicherweise der ursprüngliche Text zitiert wird, dürfte als Nachweis genügen, dass Herr Reisener den Widerruf erhalten hat. Insofern dürfte es nicht erforderlich sein, den Widerruf mit einem teuren Einschreiben an die Adresse des Herrn Reisener zu senden.

Den Inhalt der Standartmail halte ich für rechtlich bedenklich, da er meiner rechtlichen Herleitung widerspricht. Welche Rechtsauffassung korrekt ist, lässt sich momentan schwer abschätzen. Aus meiner subjektiven Sicht heraus hat die Meinung des Herrn Reisener keinerlei gesetzliche Grundlage. Daher werde ich es auf jeden Fall darauf ankommen lassen und nicht bezahlen!

Beschränkte Geschäftsfähigkeit:

Problematisch ist hier einzig und allein der § 110 BGB. Dieser besagt (vereinfacht gesagt): wenn Geschäfte von beschränkt Geschäftsfähigen (also zwischen 7 - 18 Jahre alt) mit Mitteln bewirkt wurden, die ihm zur freien Verfügung überlassen wurden (= Taschengeld); so sind diese Verträge auch ohne Zustimmung / Genehmigung der Eltern rechtswirksam.
Ich habe mir irgendwann einmal gemerkt, dass (einmalige) Beträge unter 40,- EUR in der Regel unter den Taschengeld-Paragrafen fallen. Würde also bedeuten, dass die Verträge der genannten Personengruppe mit Herrn Reisener grundsätzlich rechtswirksam sind. Dabei wäre es dann egal, ob der gesetzliche Vertreter zustimmt oder nicht.
Allerdings habe ich mir an den Paragrafen ein "bewirkt hat" rangeschrieben. Heißt also, dass dieser Paragraf nur dann Anwendung finden kann, wenn der beschränkt Geschäftsfähige seine Pflichten aus dem Vertrag bereits erfüllt hat. Sollte also noch nicht gezahlt worden sein, dürften die Eltern nach § 184 BGB durchaus noch die Möglichkeit haben, ihre Genehmigung zu verweigern.
Dies würde dann zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes führen
(aber wie bereits erwähnt ... ich bin mir mit dem "bewirkt hat" nicht 100%ig sicher)

Dennoch die Empfehlung, dass in derartigen Fällen die Eltern dem Herrn Reisener SCHRIFTLICH mitteilen, dass sie ihre Genehmigung für das Rechtsgeschäft versagen.

Im Übrigen ist anzumerken, dass die Argumentation des Herrn Reisener („Aufsichtspflichtverletzung“) völlig haltlos ist; davon sollte man sich nicht verrückt machen lassen!
(Herr Reisener argumentiert wie folgt: „In der Überlassung des mit dem Internet verbundenen Computers an einen Minderjährigen wird eine konkludente Zustimmung der Erziehungsberechtigten für dessen rechtsgeschäftliches Tun gesehen. Aus einer verobjektivierten Sichtweise wird der Anschein gesetzt, dass seine Willenserklärungen Gültigkeit haben sollen. Sollte Sie sich als Minderjähriger ohne Einwilligung ihrer Erziehungsberechtigten Zugang zum unserem Angebot verschafft haben, so liegt darin eine Aufsichtspflichtsverletzung ihrer Erziehungsberechtigten. Unsere Forderung hat damit als Schadensersatzanspruch Bestand, mit allen Konsequenzen, die sich aus der Pflichtverletzung ergeben.“)

Mahnung von Herrn Reisener:

Üblicherweise verschickt Herr Reisener nach einer gewissen Zeit eine Mahnung, die in etwa diesen Wortlaut hat:
„Sehr geehrte/r Herr/Frau ***,
Sie haben unsere Dienstleistung auf www.iqbattle.de bestellt, aber die offene Forderung noch nicht beglichen. Durch die Auslösung über Ihre E-Mail- und IP-Adresse ist die Bestellung eindeutig nachweisbar. Da Sie durch die Anmeldung einen rechtsgültigen Vertrag mit uns eingegangen sind, erhalten Sie diese offizielle Mahnung.
Teilnahme am IQBattle - 25,86 Euro, zzgl. 16% Mwst, 30 Euro
Verzugspauschale/Mahnkosten 3 Euro
-----------------------------------------------------------
Zur Erläuterung:
Beachten Sie bitte unsere AGB. Dort heißt es: "Der Rechnungsbetrag ist vorbehaltlich des Widerrufsrechts des Teilnehmers 15 Tage nach Vertragsschluss fällig." Nach Übersendung unserer Rechnung mit dem dortigen Zahlungsziel sind Sie bereits heute ohne Mahnung nach den gesetzlichen Vorschriften in Verzug (§ 286 BGB). Bitte nehmen Sie diese Mahnung ernst, es ist der einzige Weg, der Sie vor hohen Inkasso- und Anwaltsgebühren durch unser Inkassounternehmen und unsere Anwaltskanzlei bewahrt. Führen Sie daher die Überweisung umgehend durch, um zusätzliche Kosten zu vermeiden. Sollten Sie den Rechnungsbetrag bis zum 20.03.2006 bei uns eingehend zur Anweisung gebracht haben, bedarf es der Zahlung der o.g. Mahnkosten nicht. Haben Sie Verständnis dafür, dass auch wir betriebswirtschaftlich rationell handeln müssen.

Kontoinhaber: NetStrategies LTD
Kontonummer: 3642725
Bankleitzahl: 20070024
Bankinstitut: Deutsche Bank
Verwendungszweck: Mahnung NSM1-#######, Kdnr. IQ-####
IBAN: DE45200700240364272500
BIC: DEUTDEDBHAM

Im Mailanhang finden Sie nochmals die Mahnung im PDF-Format.

Hochachtungsvoll

Ihr IQBattle.de-Team
************************************************** ***********
Supportanfragen senden Sie bitte an mahnung@NetStrategies.de
Telefonischen Support erhalten sie unter +49 180 595971323*
* = Werktags 9:00 bis 17:00 Uhr. 12 Cent/Min aus dem Festnetz der Deutschen Telekom“


Sofern dem Vertrag widersprochen wurde, hat die Mahnung eigentlich keine rechtliche Bedeutung. Sie kann eigentlich getrost ignoriert werden. Selbiges sollte mit sämlichen weiteren Schreiben des Herrn Reisener passieren. Man hat rechtswirksam erklärt, dass man den Vertrag anfechtet. Insofern kann Herr Reisener natürlich nicht erwarten, dass der (angebliche) Schuldner seine Leistungspflicht erfüllt. Es liegt also ein Fall der „endgültigen Leistungsverweigerung“ vor.

Gerichtliche Geltendmachung:

Ich gehe nicht davon aus, dass Herr Reisener seine Forderung gerichtlich geltend machen wird. Vielmehr lässt sich aus dem Gesamterscheinungsbild deuten, dass er mit seiner Masche ahnungslose Mitbürger abzocken will.
Ein gerichtlicher Mahnbescheid ist mit Kosten verbunden, die der Antragsteller (in diesem Fall also Herr Reisener) zunächst als Vorschuss leisten müsste.

Sollte wider Erwartens dennoch den Betroffenen ein GERICHTLICHER Mahnbescheid zugehen, so sollte diesem unbedingt innerhalb der von dem Gericht genannten Zeitraum widersprochen werden. Würde man keinen Widerspruch einlegen, so könnte Herr Reisener auf Grundlage des Mahnbescheides die staatlichen Vollstreckungsmöglichkeiten offen stehen!

In der Folge des Widerspruches hat Herr Reisener die Möglichkeit, von weiteren Maßnahmen abzusehen. Damit wäre der Fall dann erledigt.
Er kann aber auch ein Gerichtsverfahren anstrengen, dessen Ausgang nicht vorhergesagt werden kann. Allerdings müsste Herr Reisener auch in diesem Fall einen Vorschuss auf die Gerichtskosten erbringen.

Rechtliche Schritte gegen Herrn Reisener:

Zunächst sollte uns Betroffenen klar sein, dass uns die ständigen Mails des Herrn Reisener zwar nerven; eine großartige rechtliche Bedeutung haben sie allerdings nicht. Deshalb die Empfehlung, lediglich dem Rechtsgeschäft in der geschilderten Weise widersprechen und dann abwarten, ob Herr Reisener eine gerichtliche Geltendmachung seines (angeblichen) Anspruches durchzieht. Tut er das nicht, ist der Fall erledigt!

In diversen Foren wurde öfters eine Sammelklage erwähnt. Hierbei ist zu beachten, dass diese in Deutschland nicht zulässig ist. Da aber wir als Betroffene nichts von Herrn Reisener wollen, sondern umgekehrt! Deshalb erschließt sich mir nicht, weshalb ich irgendwelche gerichtlichen Schritte einleiten sollte!!

Als Betroffener hat man aber durchaus die Möglichkeit, den Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) den Sachverhalt zu schildern. Es besteht durchaus der Verdacht, dass die Praktiken des Herrn Reisener den Straftatbestand des Betruges bzw. versuchten Betruges erfüllen. Soweit mir bekannt ist, haben schon einige Betroffene Anzeige erstattet. Mir ist jedoch nicht bekannt, unter welchem Aktenzeichen das Verfahren geführt wird. (sollte dies jemandem bekannt sein, so sollte es hier erwähnt werden!! Also bitte melden!!)

Darüber hinaus steht den Betroffenen frei, sich an die Wettbewerbszentrale (www.wettbewerbszentrale.de), an Verbraucherschutzorganisationen oder ähnliches zu wenden, um prüfen zu lassen, ob die Geschäfte des Herrn Reisener zulässig sind. Sollte dies nicht der Fall sein, könnte man dadurch zukünftige Schäden vermeiden. Diesen Weg haben auch schon mehrere Betroffene eingeschlagen; ein Ergebnis ist mir nicht bekannt.


SACHVERHALT SCHWEIZ
(von müsli)

Zunächst möchte ich, genauso wie Nightwish, darauf hinweisen, dass folgende Zusammenfassung in Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt, welcher den Sachverhalt geprüft hat, zustande kam. Die einzelnen Inhalte werden jedoch von der Verfasserin ohne Gewähr weitergegeben.

Für die Betroffenen aus der Schweiz können folgende Aussagen getroffen werden:

Generell: Genauso wie in Deutschland kommen auch hier die die einzelnen Gesetzesauszüge, wie etwa a) die Willenserklärung – fehlender Erklärungswille und fehlender Geschäftswille b) das Gesetz des unlauteren Wettbewerbs c) der einseitige Vertragsabschluss in Zusammenhang mit dem Erklärungswillen sowie d) die strikten Auflagen und Gesetzgebung in den neuen Medien, zum Tragen.
Aus zeitlichen Gründen habe ich Euch nur die Willenserklärung mit Gesetzesauszügen unterlegt, jedoch dürften bereits diese vollständig ausreichen, um generell den Vertragsabschluss mit dem Gläubiger-Unternehmen zu widerlegen. Im Anschluss an die Gesetzesauszüge findet Ihr einige Kernaussagen sowie den Ablauf einer Betreibung für uns Schweizer. Die für mich (bin zwar selbst nicht in dieser Altersgruppe) wichtigste Aussage ist unter anderem und vorweggenommen:
MINDERJÄHRIGE SIND NICHT BETREIBUNGSFÄHIG IN DER SCHWEIZ!!!

Gesetzgebung
§ 27 Willenserklärung und Vertrauensprinzip - Begriffe der Willenerklärung und Abgrenzung
Willenserklärung / Willensäusserung ist die private Willenskundgabe die auf die Erzielung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Sie besteht aus 2 Komponenten:
- dem inneren Willen und
- dem äusserlich erkennbaren Erklärungstatbestand

Der Wille selbst wird ebenfalls in 3 Elemente unterteilt:
1. Handlungswille: Bewusstein zu handeln
2. Geschäftswille: Rechtsfolgewille, den Willen, mit einer best. Handlung eine best. Rechtsfolge herbeizuführen
3. Erklärungswille: Geltungswille – den Geschäftswillen kundzutun, damit er die beabsichtigte Rechtswirkung erzeugt

Empfangsbedürftige Willenserklärungen
empfangsbedürftig: sind an eine andere Person gerichtet, die Erklärung muss wahrgenommen werden, Angebot und Annahme, Gestaltungserklärungen
rechtsgeschäftsähnliche Handlungen i.d.R. empfangsbedürftig
Von der Wirksamkeit der Willenserklärung ist der Zeitpunkt des Eintritts der Gestaltungswirkung zu unterscheiden, sie kann muss aber nicht mit dem Zugang übereinstimmen

Auslegung von Willenserklärungen
Willenserklärung beruht auf Wille + Erklärung. Sie kann mehrdeutig sein. Bei der Auslegung gelten 2 Ansatzpunkte:
- Abstellen auf den wirklichen Willen, auch wenn er nicht oder nur unklar zum Ausdruck kommt (Willenstheorie)
- Klärung, welchen Sinn eine vernünftige Person der Erklärung nach Treu und Glauben zugemessen hätte (Vertrauenstheorie)

1. Willensprinzip
Bei den meisten Rechtsgeschäften kommt es auf die Interessen beider Vertragsparteien an, namentlich für alle empfangsbedürftigen Willenserklärungen. Der Empfänger muss in der Lage sein, sich auf die Rechtslage gem. der Willenserklärung einstellen zu können. Weicht der Wille vom objektiven Erklärungswert ab, stellt sich die Frage, ob die Gegenpartei in ihrem Vertrauen auf das Erklärte zu schützen ist.

2. Vertrauensprinzip
Der objektive Sinn der Willenserklärung ist zu ermitteln, es gilt, was eine vernünftige Person nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste. Normative Willenserklärung (Gratis Test) Wird jemand aufgrund des Vertrauensprinzips an einer Erklärung behaftet, die nicht seinem wirklichen Willen entspricht, so liegt ein Erklärungsirrtum vor.

Kernaussagen im Einzelnen:

1. Hingegen der mehrmalig getroffenen Aussagen innerhalb des Forums gilt für die Schweizer das SCHWEIZER RECHT!
2. Ein im Ausland wohnender Gläubiger muss in der Schweiz ein Domizil wählen. Wegen mangelnder Bezeichnung eines solchen wird angenommen, dieses Domizil befindet sich im Betreibungsamt des ansässigen Schuldners.
3. Die Forderungssumme ist generell in Schweizer Franken einzureichen.
4. Die Betreibungskosten sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet wird, unterlässt das Betreibungsamt die Betreibungshandlung. DAS BETREIBUNGSAMT KANN IM VORFELD ENTSCHEIDEN, OB EINE BETREIBUNG AUS DEM AUSLAND WEGEN GERINGFÜGIGKEIT ÜBERHAUPT EINGELEITET WIRD. In der Regel wird mit Betreibungen unter CHF 100 aus dem Ausland so verfahren.
5. Die Kosten, sowie alle weiteren Verfahrenskosten, sind vom Schuldner im Falle eines Rechtsspruchs zu tragen. Diese sind, um ein Verfahren überhaupt einzuleiten, grundsätzlich und immer vom Gläubiger in Vorkasse zu leisten. Im Falle eines Rechtsspruchs zugunsten des Schuldners, werden die gesamten Verfahrenskosten dem Gläubiger, abzüglich der Vorkasse, auferlegt.
6. Ist der betriebene Schuldner eine natürliche Person und volljährig und nicht unter Vormundschaft, wird das Betreibungsbegehren and das zuständige Betreibungsamt am Wohnort des Schuldners adressiert. MINDERJÄHRIGE SIND NICHT BETREIBUNGSFÄHIG IN DER SCHWEIZ!!!

Wie läuft das Betreibungsverfahren ab?

a) Der Gläubiger hat gegenüber dem Schuldner eine Geldforderung und schickt ein Betreibungsbegehren an das zuständige Betreibungsamt am Wohnort des Schuldners, welches gegen Leistung eines Kostenvorschusses einen Zahlungsbefehl ausfertigt und diesen dem Schuldner zustellt
b) Nach dem Erhalt des Zahlungsbefehls kann der Schuldner innert 10 Tagen beim Betreibungsamt Rechtsvorschlag erheben, wenn er mit der Forderung des Gläubigers nicht einverstanden ist.
c) Rechtsöffnung durch Bezirksgerichtspräsidium bzw. Friedensrichteramt, welche für die Beurteilung eines erhobenen Rechtsvorschlages für die provisorische oder definitive Rechtsöffnung oder ohne Rechtsöffnungstitel zuständig sind. Wohnt der Gläubiger im Ausland, ist die Klage ab CHF 500 direkt beim Bezirksgericht einzureichen. Wird die Rechtsöffnung abgelehnt, trägt der Gläubiger die Kosten des gesamten Verfahrens.


SACHVERHALT ÖSTERREICH
(von Don_Erim)

Auch ich bin in die Falle getapt. Nachdem ich den Fall realisiert hab, hab ich mich sofort an den VKI (Österreichische Konsumentenschutz) gewendet und das hier zurückbekommen:

"Sehr geehrter Herr XXXXXXXXX!

Mittlerweile häufen sich auch bei uns Beschwerden von Betroffenen mit inhaltsgleichen Sachverhaltsschilderungen. Wir haben deshalb in mehrerern Fällen bereits den Unternehmer angeschrieben, jedoch bis dato keine Antwort erhalten.

Die Rechtsmeinung der Firma, Sie hätten auf Ihr Widerrufsrecht durch die Inanspruchnahme der Dienstleistung im Internet verzichtet, teilen wir nicht, da dieser Verzicht gem. § 5f Zif 1 Konsumentenschutzgesetz vereinbart sein muss. Der Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma reicht dafür nicht aus, da dies nicht als Vereinbarung gesehen werden kann."


und in einem 2. Brief

"Sehr geehrter Herr XXXXXXXXX,
Danke für Ihre Anfrage.

Grundsätzlich haben Sie durch die Eingabe Ihrer Daten und das Klicken auf "Anmelden" einen Vertrag abgeschlossen. Es gibt jedoch bei den meisten Verträgen im Fernabsatz (dies ist z.B. ein Vertrag via Internet) ein Rücktrittsrecht. Dies trifft auch auf Ihren Vertrag zu. Unseres Erachtens kommt hier österr. Recht zur Anwendung, obwohl es sich um eine dt. Firma handelt.

Im Hinblick auf § 5d KSchG belehrt die NetStrategies LTD (das ist das Unternehmen, das hinter der Seite iq-battle steht) nicht hinreichend über das Rücktrittsrecht, sodass die Frist noch offen ist. Diese verlängert sich nämlich, wenn nicht hinreichend belehrt wird.

Eine Belehrung in den AGB auf der Homepage ist nicht ausreichend. Vielmehr müssten Sie nach Vertragsabschluss eine Bestätigung der Widerrufsbelehrung auf einem dauerhaften Datenträger erhalten (vgl. § 5d KSchG). Eine Homepage ist kein solcher. Möglich wäre etwa ein Willkommens-e-mail, in dem erneut über das Widerrufsrecht belehrt wird.

Es stimmt nicht, wie vom Unternehmer zum Teil behauptet, dass Sie durch die sofortige Teilnahme am Test auf Ihr Rücktrittsrecht verzichtet haben. Dafür ist nach österr. Recht eine Vereinbarung unter Hinweis auf die Folgen der sofortigen Inanspruchnahme erforderlich (vgl. § 5f Z1 KSchG). Der Hinweis in den AGB auf der Homepage allein, stellt keine solche Absprache dar.

Wir raten Ihnen daher unter Berufung auf das Bestehen eines Rücktrittsrechtes trotz Teilnahme am Test und die unzureichende Belehrung binnen offener Frist den Widerruf von diesem Fernabstzgeschäft gemäß § 5e KSchG zu erklären(eingeschriebenen, Kopie des Briefes und Aufgabeschein der Post bitte aufbewahren).

Falls Sie es nicht selbst mit einem eingeschriebenen Brief versuchen wollen, können wir gerne für Sie gegen einen Unkostenbeitrag von EUR 10,- intervenieren. Dazu fordern Sie bitte ein Beschwerdeerledigungsformular an oder vereinbaren ein persönliches Beratungsgespräch (beides unter der Telefonnummer 01/588 77-0)."



Abschliessend könnt ihr unter dieser URL, wenn ihr registriert und eingeloggt seit, sämtliche von IQ-Battle gemachten Bildschirmfotos mit deren Veränderungen als PDF runterladen:
--> Download Screenshots von iq-battle als PDF

Update 19.04.06
auf Pro7 lief in der Sendung "Bizz" ein Beitrag über IQBattle, Download des Videos hier:
--> Download IqBattle bei Bizz




Dazu im Postpla.net :  IQ Test von Affilix Consulting Ltd. ?
Geschrieben von Nightwish am 11.04.06 14:02 (seit dem 9972 mal gelesen)
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Aktuelle Kommentare zu IQBattle

Kommentar Von einem Gast (27.01.07 13:41):
Hallo Joker u Gast 19.12.06!
Habe von diesen Net-Piraten auch einen Bettelbrief (letz.Mahnung) bekommen. ich wußte bisher nur, das ich ums verrecken nicht zahlen werde, aber noch nicht, wie ich vorgehen muß.Danke für Eure wunderbaren Tipps!!! habe herzlich gelacht. wollen mir demnächst auch ein Inkassobüro auf den Hals hetzen - nun weiß ich ja was zu tun ist!
Ihr habt mir aus dem Herzen gesprochen. Solches Ungeziefer müßte man geziehlt mit Vieren aus dem Internet vertreiben können und lahm legen.
Danke und viele Grüße Idefix
Kommentar Von einem Gast (26.01.07 22:47):
ja ich nochmal... der joker
auch auf die gefahr hin hier geächtet zu werden, wollte ich noch anmerken, dass aufgrund der übelkeit dieser abzocke, die nur auf betrug und geldschneiderei aus ist, sollten die verantwortlichen meiner meinung nach standrechtlich erschossen werden, denn sowas ist gegen jede zivilisation, menschenverachtend und ASOZIAL!!!
Kommentar Von einem Gast (26.01.07 21:25):
hallo leute!
bei mir habe die schakale es auch versucht. habe natürlich NICHT meinen richtigen namen und meine richtige email adresse rausgegeben (wer macht im i-net sowas?)! bekomme daher nur lustige emails mit mahnungen. ich möchte vorallem noch anmerken: KEINER kann beweisen, dass der angeschriebene auch der vertragspartner mit den abzockern war. KEINER kann ebenfalls beweisen, dass hacker schindluder mit meiner inet-adresse macht. KEINER kann beweisen, dass nicht mein 5 jähriger neffe dieses lustige klicki-bunti-spiel durchgespielt hat (er ist NICHT geschäftsfähig!!!). somit kann dieser abschaum NIE NIMMER NICHT beweisen, dass du einen vertrag mit ihnen geschlossen hast!!!!
also keine panik: nichts machen bedeutet im rechtsverkehr auch nichts. keiner kann dir was....
mfg
joker
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